RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0056

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62012CJ0094 Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino VORAB;
BVergG 2006 §19 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs1 Z3;
BVergG 2006 §74 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 74 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Vorlage anderer (als der vom Auftraggeber geforderten) Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit iSd § 74 Abs. 2 BVergG 2006 ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen, subjektives Unvermögen vermag die Vorlage anderer Nachweise nicht zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines berechtigten Grundes ist der Auftraggeber an das Diskriminierungsverbot gebunden. Weiters ist zu beachten, dass eine restriktive Vorgehensweise bei der Zulassung alternativer Nachweise den Wettbewerb einschränken kann (vgl. zu dem mit den vergaberechtlichen Richtlinien verfolgten Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das Urteil des EuGH in der Rs C-94/12, Swm Costruzioni 2 SpA, Randnr. 34, mwN).Für die Zulässigkeit der Vorlage anderer (als der vom Auftraggeber geforderten) Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 74, Absatz 2, BVergG 2006 ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen, subjektives Unvermögen vermag die Vorlage anderer Nachweise nicht zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines berechtigten Grundes ist der Auftraggeber an das Diskriminierungsverbot gebunden. Weiters ist zu beachten, dass eine restriktive Vorgehensweise bei der Zulassung alternativer Nachweise den Wettbewerb einschränken kann vergleiche zu dem mit den vergaberechtlichen Richtlinien verfolgten Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das Urteil des EuGH in der Rs C-94/12, Swm Costruzioni 2 SpA, Randnr. 34, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0094 Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040056.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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