RS Vwgh 2014/9/17 2011/17/0291

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §44;
  1. WAG 2007 § 44 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0292

Rechtssatz

Die Argumentation, der Rechtsträger habe nur eine einzige Dienstleistung (mit sehr hohem Risiko) angeboten, ist keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Einholung der Informationen im Sinne des § 44 WAG 2007.Die Argumentation, der Rechtsträger habe nur eine einzige Dienstleistung (mit sehr hohem Risiko) angeboten, ist keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Einholung der Informationen im Sinne des Paragraph 44, WAG 2007.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170291.X01

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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