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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §44;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0292Rechtssatz
Die Argumentation, der Rechtsträger habe nur eine einzige Dienstleistung (mit sehr hohem Risiko) angeboten, ist keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Einholung der Informationen im Sinne des § 44 WAG 2007.Die Argumentation, der Rechtsträger habe nur eine einzige Dienstleistung (mit sehr hohem Risiko) angeboten, ist keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Einholung der Informationen im Sinne des Paragraph 44, WAG 2007.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170291.X01Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015