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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan. (Das damit verbundene Vorbringen wurde im Übrigen im Verfahren vor der BH und vor dem LVwG noch nicht erstattet (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).)Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan. (Das damit verbundene Vorbringen wurde im Übrigen im Verfahren vor der BH und vor dem LVwG noch nicht erstattet vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100025.L01Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015