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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 Z2;Rechtssatz
In ihrer Revisionsbeantwortung schloss sich die belangte Behörde erkennbar der Argumentation des Revisionswerbers an, stellte aber gleichzeitig für den Fall der Abweisung der Revision einen Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes. Gemäß § 47 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 5 VwGG hat der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenem Verfahren tätig geworden ist, Anspruch auf Aufwandersatz im Falle einer Abweisung der Revision. Im vorliegenden Fall ist Rechtsträger der Bund. Der Bund hat sich - da die Revision abgewiesen wurde - im Ergebnis gegen die Auffassung des Revisionswerbers durchgesetzt, weswegen ihm gemäß § 47 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 5 iVm § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG - ungeachtet der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wurde - Schriftsatzaufwand zuzusprechen war.In ihrer Revisionsbeantwortung schloss sich die belangte Behörde erkennbar der Argumentation des Revisionswerbers an, stellte aber gleichzeitig für den Fall der Abweisung der Revision einen Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG hat der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenem Verfahren tätig geworden ist, Anspruch auf Aufwandersatz im Falle einer Abweisung der Revision. Im vorliegenden Fall ist Rechtsträger der Bund. Der Bund hat sich - da die Revision abgewiesen wurde - im Ergebnis gegen die Auffassung des Revisionswerbers durchgesetzt, weswegen ihm gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - ungeachtet der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wurde - Schriftsatzaufwand zuzusprechen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110083.J05Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017