RS Vwgh 2014/9/23 Ro 2014/11/0083

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Strafbarkeit bzw. die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (Hinweis E vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, mwN). Sowohl bei § 21 VStG (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung) als auch bei § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG handelt es sich um verfahrensrechtliche und nicht um materiellrechtliche Bestimmungen.Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich nur auf die Strafbarkeit bzw. die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (Hinweis E vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, mwN). Sowohl bei Paragraph 21, VStG (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung) als auch bei Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG handelt es sich um verfahrensrechtliche und nicht um materiellrechtliche Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110083.J01

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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