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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. September 2011, 2008/18/0509, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010070.L02Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018