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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/01/0032 B 23. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010033.F01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014