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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17;Rechtssatz
Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080236.X01Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015