RS Vwgh 2014/9/23 2013/08/0236

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17;
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080236.X01

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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