RS Vwgh 2014/9/23 2013/01/0179

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Auflage 2014) § 9 Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Auflage 2014) Paragraph 9, Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).

Schlagworte

Minderjährige Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010179.X01

Im RIS seit

23.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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