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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Auflage 2014) § 9 Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Auflage 2014) Paragraph 9, Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).
Schlagworte
Minderjährige Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010179.X01Im RIS seit
23.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016