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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienRechtssatz
Die Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem nach der Anzeige einer Dritten beabsichtigt ist, ein Prostitutionslokal zu betreiben, und die durch einen Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige zur "Verantwortlichen" im Sinne des § 2 Abs. 6 WPG 2011 würde, ist durch ein Anzeigeverfahren nach § 7 WPG 2011 im Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffen, steht auf Grund der Regelungen des WPG 2011 doch fest, dass die genannte Eigentümerin für das Prostitutionslokal als "Verantwortliche" mit Aufträgen nach § 11 WPG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann.Die Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem nach der Anzeige einer Dritten beabsichtigt ist, ein Prostitutionslokal zu betreiben, und die durch einen Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige zur "Verantwortlichen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 würde, ist durch ein Anzeigeverfahren nach Paragraph 7, WPG 2011 im Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffen, steht auf Grund der Regelungen des WPG 2011 doch fest, dass die genannte Eigentümerin für das Prostitutionslokal als "Verantwortliche" mit Aufträgen nach Paragraph 11, WPG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010161.X03Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015