RS Vwgh 2014/9/23 2013/01/0161

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ProstG Wr 2011 §11;
ProstG Wr 2011 §2 Abs6;
ProstG Wr 2011 §7;

Rechtssatz

Die Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem nach der Anzeige einer Dritten beabsichtigt ist, ein Prostitutionslokal zu betreiben, und die durch einen Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige zur "Verantwortlichen" im Sinne des § 2 Abs. 6 WPG 2011 würde, ist durch ein Anzeigeverfahren nach § 7 WPG 2011 im Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffen, steht auf Grund der Regelungen des WPG 2011 doch fest, dass die genannte Eigentümerin für das Prostitutionslokal als "Verantwortliche" mit Aufträgen nach § 11 WPG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann.Die Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem nach der Anzeige einer Dritten beabsichtigt ist, ein Prostitutionslokal zu betreiben, und die durch einen Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige zur "Verantwortlichen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 würde, ist durch ein Anzeigeverfahren nach Paragraph 7, WPG 2011 im Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffen, steht auf Grund der Regelungen des WPG 2011 doch fest, dass die genannte Eigentümerin für das Prostitutionslokal als "Verantwortliche" mit Aufträgen nach Paragraph 11, WPG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010161.X03

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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