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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber "die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, dass dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar (Hinweis E des VfGH vom 16.06.1997, B 3503/96, VfSlg. Nr. 14853/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110150.X02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014