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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §31 Abs1;Rechtssatz
Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110150.X01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014