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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in der Revision zur Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, es würden "mehrfache Abweichungen der Entscheidung zur ständigen Rspr des VwGH betreffend die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (...) unter Beiziehung von Sachverständigen und die Anforderungen an Sachverständigengutachten (bestehen)", zeigt der Revisionswerber auch durch das Anführen einer Vielzahl von Geschäftszahlen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).Soweit in der Revision zur Zulässigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, es würden "mehrfache Abweichungen der Entscheidung zur ständigen Rspr des VwGH betreffend die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (...) unter Beiziehung von Sachverständigen und die Anforderungen an Sachverständigengutachten (bestehen)", zeigt der Revisionswerber auch durch das Anführen einer Vielzahl von Geschäftszahlen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190097.L01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018