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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0006 B 2. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (Hinweis B vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096, mwN). Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (Hinweis B vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096, mwN). Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180041.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014