Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0026Rechtssatz
§ 113 Abs 3 TKG 2003 legt fest, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro - eine Bundesbehörde - zuständig ist. Nach § 113 Abs 5a TKG 2003 kann gegen Bescheide (ua) der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit dieser Anordnung wird in Übereinstimmung mit Art 131 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden der Fernmeldebehörden festgelegt (so die Erläuterungen zur RV 2194 BlgNR 24. GP 11). Für Verwaltungsstrafsachen ist im TKG 2003 hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nicht - im Sinne des § 113 Abs 3 TKG 2003 - anderes bestimmt, sodass das Fernmeldebüro als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Zur Entscheidung über die - als Beschwerden zu behandelnden - Berufungen der revisionswerbenden Parteien wäre daher nach § 113 Abs 5a TKG 2003 das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Paragraph 113, Absatz 3, TKG 2003 legt fest, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro - eine Bundesbehörde - zuständig ist. Nach Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2003 kann gegen Bescheide (ua) der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit dieser Anordnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden der Fernmeldebehörden festgelegt (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2194 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11). Für Verwaltungsstrafsachen ist im TKG 2003 hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nicht - im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, TKG 2003 - anderes bestimmt, sodass das Fernmeldebüro als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Zur Entscheidung über die - als Beschwerden zu behandelnden - Berufungen der revisionswerbenden Parteien wäre daher nach Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2003 das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030025.L02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017