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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/03/0016 B 24. September 2014Rechtssatz
Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Z 1 (betreffend die Strafdrohung) und in Z 2 (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Z 2 wird mit der Z 1 durch "und" verknüpft; Hinweis B vom 22. Juli 2014, Ra 2014/02/0063, B vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0018, und B vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0075). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt § 25a Abs 4 VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Ziffer eins, (betreffend die Strafdrohung) und in Ziffer 2, (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Ziffer 2, wird mit der Ziffer eins, durch "und" verknüpft; Hinweis B vom 22. Juli 2014, Ra 2014/02/0063, B vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0018, und B vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0075). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L01.1Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018