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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die in einem vorgelegten Abschussplan enthaltenen Zählergebnisse nicht bedeuten, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, dass aber ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030003.X10Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015