RS Vwgh 2014/9/24 2013/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs9;

Rechtssatz

Das Bgld JagdG 2004 trifft in seinem § 87 Abs 9 die ausdrückliche Anordnung, dass im Verfahren betreffend den Abschussplan (lediglich) dem Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zukommt. Der klare Wortlaut des § 87 Abs 9 Bgld JagdG 2004 lässt damit erkennen, dass der Kreis der Personen, denen Parteistellung zukommt, auf jagdausübungsberechtigte Personen bzw Verpächterinnen und Verpächter beschränkt ist. Dafür spricht auch die damit in einem systematischen Zusammenhang stehende Regelung des § 87 Abs 2 Bgld JagdG 2004. Aus § 87 Abs 2 erster Satz leg cit ergibt sich, dass eine jagdausübungsberechtigte Person den Abschussplan spätestens bis zum 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat. Dieser Abschussplan erfasst somit lediglich das Jagdgebiet des vorlegenden Jagdausübungsberechtigten, wobei § 87 Abs 2 zweiter Satz Bgld JagdG 2004 vorsieht, dass für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters nur ein Abschussplan vorzulegen ist.Das Bgld JagdG 2004 trifft in seinem Paragraph 87, Absatz 9, die ausdrückliche Anordnung, dass im Verfahren betreffend den Abschussplan (lediglich) dem Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zukommt. Der klare Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 9, Bgld JagdG 2004 lässt damit erkennen, dass der Kreis der Personen, denen Parteistellung zukommt, auf jagdausübungsberechtigte Personen bzw Verpächterinnen und Verpächter beschränkt ist. Dafür spricht auch die damit in einem systematischen Zusammenhang stehende Regelung des Paragraph 87, Absatz 2, Bgld JagdG 2004. Aus Paragraph 87, Absatz 2, erster Satz leg cit ergibt sich, dass eine jagdausübungsberechtigte Person den Abschussplan spätestens bis zum 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat. Dieser Abschussplan erfasst somit lediglich das Jagdgebiet des vorlegenden Jagdausübungsberechtigten, wobei Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz Bgld JagdG 2004 vorsieht, dass für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters nur ein Abschussplan vorzulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030003.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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