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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit erst dann gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2009/13/0077, mwN; zum gewerblichen Wertpapierhandel vgl. näher Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 23 Tz 49 ff).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit erst dann gewerblich im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2009/13/0077, mwN; zum gewerblichen Wertpapierhandel vergleiche näher Jakom/Baldauf, EStG, 2014, Paragraph 23, Tz 49 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130107.X05Im RIS seit
22.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016