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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/002;Beachte
Besprechung in: SWK 11/2016, S 582-589;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2011/15/0082, vgl. RdW 2014/247, 235, unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 156.3 ff, ausgeführt, erziele eine Gesellschaft bzw. eine Miteigentümergemeinschaft als solche keine betrieblichen Einkünfte, stelle die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschafter dar und "sind bei den Gesellschaftern die Anteile an den in der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern anzusetzen" (Gegenstand des Beteiligungsansatzes sei unmittelbar der Anteil an den Wirtschaftsgütern). Entsprechend diesem bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften allgemein (auch wenn diese gesellschaftsrechtlich dem Konzept der so genannten "Gesamthand" folgen) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltenden Durchgriffsprinzip ist der Abgabenbehörde nicht darin zu folgen, wenn sie die Beteiligung (Kommanditanteil) an der vermögensverwaltenden KG selbst als eigenständiges Wirtschaftsgut gewertet und deshalb das Vorliegen von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2001) verneint hat (vgl. in diesem Sinne auch Bergmann, GES 2012/3, S. 154 ff, sowie schon Quantschnigg/Schuch, aaO, § 30 Tz 20).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2011/15/0082, vergleiche RdW 2014/247, 235, unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 6, Tz 156.3 ff, ausgeführt, erziele eine Gesellschaft bzw. eine Miteigentümergemeinschaft als solche keine betrieblichen Einkünfte, stelle die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschafter dar und "sind bei den Gesellschaftern die Anteile an den in der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern anzusetzen" (Gegenstand des Beteiligungsansatzes sei unmittelbar der Anteil an den Wirtschaftsgütern). Entsprechend diesem bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften allgemein (auch wenn diese gesellschaftsrechtlich dem Konzept der so genannten "Gesamthand" folgen) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltenden Durchgriffsprinzip ist der Abgabenbehörde nicht darin zu folgen, wenn sie die Beteiligung (Kommanditanteil) an der vermögensverwaltenden KG selbst als eigenständiges Wirtschaftsgut gewertet und deshalb das Vorliegen von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,) verneint hat vergleiche in diesem Sinne auch Bergmann, GES 2012/3, Sitzung 154 ff, sowie schon Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 30, Tz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130021.X02Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018