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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0003 E 24. September 2014 RS 8Stammrechtssatz
Eine auf § 42 Abs 3a VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004). Gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, erweist sich auch der auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs 3a VwGG gerichtete Eventualantrag als nicht zielführend.Eine auf Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004). Gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, erweist sich auch der auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG gerichtete Eventualantrag als nicht zielführend.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X20Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015