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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0265 E 22. November 2012 RS 3Stammrechtssatz
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. die bei Ritz, BAO4, § 114 Tz. 6, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben vergleiche die bei Ritz, BAO4, Paragraph 114, Tz. 6, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130082.X03Im RIS seit
21.02.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017