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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob eine Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 vorliegt, hat das VwG aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen; die im vorliegenden Fall durch das VwG (aufgrund der Entledigungsabsicht der Vorbesitzer auf unbedenkliche Weise) angenommene subjektive Abfalleigenschaft wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Ob eine Entledigungsabsicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorliegt, hat das VwG aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen; die im vorliegenden Fall durch das VwG (aufgrund der Entledigungsabsicht der Vorbesitzer auf unbedenkliche Weise) angenommene subjektive Abfalleigenschaft wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070088.J02Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014