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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" (vgl E 20. Februar 2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme iSd § 73 AWG 2002 als "erforderlich" anzusehen ist, hat das VwG somit - auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes - im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen; die im vorliegenden Fall auf sachverständiger Grundlage vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" vergleiche E 20. Februar 2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme iSd Paragraph 73, AWG 2002 als "erforderlich" anzusehen ist, hat das VwG somit - auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes - im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen; die im vorliegenden Fall auf sachverständiger Grundlage vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070080.J01Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014