RS Vwgh 2014/9/25 Ro 2014/07/0074

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

L69301 Wasserversorgung Burgenland
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WLVG Bgld Nord 2007 §19;
WLVG Bgld Nord 2007 §20;
WRG 1959 §36 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/07/0075 Ro 2014/07/0078 Ro 2014/07/0077 Ro 2014/07/0076

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 20 Bgld WLVG Nord 2007 stellt nicht darauf ab, Eigentümer von Grundstücken mit bestehender Wasserversorgung von der Anschlusspflicht auszunehmen, um ihnen unnötige Ausgaben zu ersparen. Die Ausnahmebestimmung soll vielmehr nur in unverhältnismäßigen Härtefällen, nicht aber regelmäßig bei Bestehen einer geeigneten Trink- bzw. Nutzwasserversorgung, zum Tragen kommen. Der regelmäßige Fall muss der des Anschlusses an die gemeinsame Leitung sein; dies ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 1 WRG 1959, wonach ein Anschlusszwang gerade dann vorgesehen werden kann, wenn die Weiterbenutzung bestehender oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte. Dabei geht es in erster Linie um die Länge von Leitungstrassen und die damit einhergehenden standardisierten Kosten; in diesem Zusammenhang kommt es auf die Verhältnisse innerhalb der Grundstücke im Anschlussgebiet gerade nicht an (vgl. E 27. Juni 2013, 2013/07/0034; E 27. Juni 2013, 2013/07/0039).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Bgld WLVG Nord 2007 stellt nicht darauf ab, Eigentümer von Grundstücken mit bestehender Wasserversorgung von der Anschlusspflicht auszunehmen, um ihnen unnötige Ausgaben zu ersparen. Die Ausnahmebestimmung soll vielmehr nur in unverhältnismäßigen Härtefällen, nicht aber regelmäßig bei Bestehen einer geeigneten Trink- bzw. Nutzwasserversorgung, zum Tragen kommen. Der regelmäßige Fall muss der des Anschlusses an die gemeinsame Leitung sein; dies ergibt sich bereits aus Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959, wonach ein Anschlusszwang gerade dann vorgesehen werden kann, wenn die Weiterbenutzung bestehender oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte. Dabei geht es in erster Linie um die Länge von Leitungstrassen und die damit einhergehenden standardisierten Kosten; in diesem Zusammenhang kommt es auf die Verhältnisse innerhalb der Grundstücke im Anschlussgebiet gerade nicht an vergleiche E 27. Juni 2013, 2013/07/0034; E 27. Juni 2013, 2013/07/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070074.J04

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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