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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die Krnt AWO 1994 legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Dezember 2013 noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde (vgl. E 6. November 2003, 2002/07/0129).Gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die Krnt AWO 1994 legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Dezember 2013 noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde vergleiche E 6. November 2003, 2002/07/0129).
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J01Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015