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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die angefochtene Entscheidung verstoße hinsichtlich der Festsetzung der Leistungsfrist gegen die ständige Judikatur des VwGH. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der BH hatte der Revisionswerber die Angemessenheit der im genannten Bescheid festgesetzten Frist zur Erfüllung der Vorkehrungen nicht in Zweifel gezogen und dementsprechend auch nicht die Verlängerung dieser Frist begehrt. Es bestand für das LVwG daher - angesichts der im Übrigen erfolgten inhaltlichen Bestätigung des von der BH erteilten wasserpolizeilichen Auftrages - keine Notwendigkeit, die Angemessenheit der im angefochtenen Erkenntnis offenkundig lediglich auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens geänderten, gegenüber dem Bescheid der BH sogar um ca. einen Monat verlängerten, insgesamt nun ca. siebenmonatigen Fertigstellungsfrist näher zu begründen oder dem Revisionswerber dazu eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit der Behauptung des in Rede stehenden Begründungs- bzw. Verfahrensmangels nicht dargetan.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070044.L02Im RIS seit
03.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014