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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Der vorliegenden außerordentlichen Revision fehlt es im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit bereits an der Darlegung einer Rechtsfrage, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Zulässigkeit der Revision wird allein damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 10 bis 12 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes fehle," und "Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf die Bewertungsvorschriften in den vergleichbaren Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer beziehen, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien, da die maßgebenden konkreten Bewertungsvorschriften der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer nicht vergleichbar seien". Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG aber nicht entsprochen (vgl. B 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Der vorliegenden außerordentlichen Revision fehlt es im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit bereits an der Darlegung einer Rechtsfrage, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Zulässigkeit der Revision wird allein damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 10 bis 12 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes fehle," und "Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf die Bewertungsvorschriften in den vergleichbaren Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer beziehen, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien, da die maßgebenden konkreten Bewertungsvorschriften der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer nicht vergleichbar seien". Damit wird dem obgenannten Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aber nicht entsprochen vergleiche B 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070043.L01Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015