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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
§ 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 (hier: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen (vgl. E 27. Mai 2004, 2003/07/0074). War diese Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtenen Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre. Dieses verstößt daher gegen § 21a Abs. 2 WRG 1959 und § 59 Abs. 2 AVG (vgl. E 15. Juni 2011, 2011/05/0077; E 23. August 2012, 2011/05/0069).Paragraph 21 a, Absatz 2, WRG 1959 sieht - ähnlich wie Paragraph 59, Absatz 2, AVG - vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 (hier: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen vergleiche E 27. Mai 2004, 2003/07/0074). War diese Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtenen Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre. Dieses verstößt daher gegen Paragraph 21 a, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 59, Absatz 2, AVG vergleiche E 15. Juni 2011, 2011/05/0077; E 23. August 2012, 2011/05/0069).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070011.L01Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015