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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10;Rechtssatz
Der VfGH befasste sich im E 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg 3649, mit der Abgrenzung von Bodenreform und Forstrecht und stellte fest, dass unter Maßnahmen der Bodenreform (vgl. E VfGH VfSlg. 1390/1931) jene nicht unter Art. 10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen sind, durch welche die gegebenen Bodenbesitz- , Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen. Maßnahmen der Bodenreform sind nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinne beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Waldgrundstücke können sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch von Aktionen der Bodenreform sein. Die im § 1 GSGG geregelte Bringung, auch wenn sie die Beförderung von Waldprodukten mitumfasst, ist etwas anderes als das im § 24 ZLG 1883 vorgesehene Bringungsrecht. Das Wesen dieser Unterschiede liegt darin, dass das Bringungsrecht nach dem ZLG 1883 nur eingeräumt werden darf, um es möglich zu machen, die Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das GSGG Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig, di den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten. Die gegebenen Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes den geänderten Bedürfnissen entsprechend planmäßig neu zu gestalten, ist aber eine Angelegenheit der Bodenreform. Misst man die Einrichtung des § 24 legcit daran, so zeigt sich, dass sie etwas anderes ist. Das Ergebnis entspricht also der Verschiedenheit der Kompetenztatbestände des B-VG. Dem E VfGH 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg 3649, ist nicht zu entnehmen, dass ohne Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes die Einräumung eines Bringungsrechts nicht in Frage käme.Der VfGH befasste sich im E 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg 3649, mit der Abgrenzung von Bodenreform und Forstrecht und stellte fest, dass unter Maßnahmen der Bodenreform vergleiche E VfGH VfSlg. 1390/1931) jene nicht unter Artikel 10, B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen sind, durch welche die gegebenen Bodenbesitz- , Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen. Maßnahmen der Bodenreform sind nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinne beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Waldgrundstücke können sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch von Aktionen der Bodenreform sein. Die im Paragraph eins, GSGG geregelte Bringung, auch wenn sie die Beförderung von Waldprodukten mitumfasst, ist etwas anderes als das im Paragraph 24, ZLG 1883 vorgesehene Bringungsrecht. Das Wesen dieser Unterschiede liegt darin, dass das Bringungsrecht nach dem ZLG 1883 nur eingeräumt werden darf, um es möglich zu machen, die Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das GSGG Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig, di den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten. Die gegebenen Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes den geänderten Bedürfnissen entsprechend planmäßig neu zu gestalten, ist aber eine Angelegenheit der Bodenreform. Misst man die Einrichtung des Paragraph 24, legcit daran, so zeigt sich, dass sie etwas anderes ist. Das Ergebnis entspricht also der Verschiedenheit der Kompetenztatbestände des B-VG. Dem E VfGH 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg 3649, ist nicht zu entnehmen, dass ohne Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes die Einräumung eines Bringungsrechts nicht in Frage käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070297.X01Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019