TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/31 93/01/0192

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0193 93/01/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer über die Beschwerden 1.) des Z, 2.) der J und 3.) des R, alle in S, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1993, Zlen. 4.323.249/2-III/13/91, je wegen Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den den Beschwerden beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist - von den Beschwerdeführern unbestritten - zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer (Staatsangehörige der früheren SFRJ, die am 22.8.1991 in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 23.8.1991 Asylanträge stellten) bei ihrer am 28. August 1991 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich durchgeführten niederschriftlichen Befragung im wesentlichen folgendes angegeben haben:

Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien Angehörige der ungarischen Volksgruppe. Bedingt durch die Mobilmachung aller Altersstufen von 18 bis 50 Jahre habe er als Reservist Angst von einer Einberufung gehabt. Der Krieg sei ein Krieg der Serben. Es sei keine gerechte Sache, Menschen nur auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit zu ermorden und die Häuser zu rauben, weshalb er auf keinen Fall auf seiten der Serben gegen die Kroaten habe kämpfen wollen. Der Krieg und die ständige Lebensgefahr durch die "JNA und die Cetniks" habe den Beschwerdeführer und seine Familie zur Ausreise bewogen. Von einem Kollegen sei er am 22. August 1991 nach Ungarn gebracht worden und in der Folge nach Österreich eingereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich, wegen der herrschenden Kriesgefahr und weil man nie sagen könne, ob die "JNA oder die Cetniks" gegen die Bevölkerung losschlagen würden, mit ihrer Familie zur Ausreise entschlossen. Ihr Sohn sei zwar noch minderjährig, auf Grund der Mobilmachung aller Männer zwischen 18 und 50 Jahren sei aber auch für ihn in absehbarer Zeit eine Einberufung zu erwarten.

Der Drittbeschwerdeführer habe angegeben, der Krieg in seiner Heimat habe bereits unkontrollierbare Ausmaße angenommen, es sei ständig mit einem Übergreifen der Kampfhandlungen auf seinen Heimatort zu rechnen gewesen. Um der drohenden Lebensgefahr zu entgehen, hätten seine Eltern beschlossen, auszureisen.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide ab und sprach aus, Österreich gewähre den Beschwerdeführern kein Asyl.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten keine konkreten, gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihren Rechten auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der Beschwerdesachen deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer, die die Richtigkeit der Wiedergabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens durch die angefochtenen Bescheide nicht in Frage stellen, machen im wesentlichen geltend, es sei offenkundig, daß die ungarische Volksgruppe in ihrem Heimatland der Verfolgung ausgesetzt sei. Durch den Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien seien alle Angehörigen der ungarischen Volksgruppe einer konkreten Verfolgung ausgesetzt.

Damit ist das Schicksal der Beschwerden bereits entschieden.

Auf Grund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren hat die belangte Behörde frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln die beantragte Asylgewährung versagt, weil es nach ständiger hg. Judikatur auf individuelle Nachteile der Asylwerber ankommt, weil weiters die Tatsache, daß es im Heitmatland eines Asylwerbers zu kriegerischen Handlungen kommt, noch keinen Grund darstellt, darin gegen den Asylwerber selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken, weil weiters allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Minderheit auch noch kein Grund für die Asylgewährung ist und weil schließlich auch die Furcht vor einem allenfalls drohenden Militärdienst für sich allein noch keinen Umstand darstellt, der im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Berücksichtigung finden könnte (vgl. dazu die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, 28, 29, 30 und 32 sowie im FN 70, 78, 83, 87 und 105 referierte hg. Judikatur).

Da somit bereits die Beschwerdeinhalte erkennen ließen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über die zu den Zlen. AW 93/01/0099-0101 protokollierten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010192.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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