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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In dem die Erlassung abfallpolizeilicher Behandlungsaufträge regelnden § 73 AWG 2002 ist eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen. Ein auf die Erlassung eines derartigen Behandlungsauftrages gerichteter Antrag eines Nachbarn ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen bzw. kann allenfalls als Anregung zum behördlichen Einschreiten angesehen werden.In dem die Erlassung abfallpolizeilicher Behandlungsaufträge regelnden Paragraph 73, AWG 2002 ist eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen. Ein auf die Erlassung eines derartigen Behandlungsauftrages gerichteter Antrag eines Nachbarn ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen bzw. kann allenfalls als Anregung zum behördlichen Einschreiten angesehen werden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070060.X06Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017