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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die den Nachbarn in den Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen eingeräumte Rechtsstellung ist häufig lediglich auf die Abwehr einer die gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden behördlichen Genehmigung gerichtet. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich aber nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren (vgl. E 29. Mai 2002, 2002/04/0057). Den Nachbarn bzw. den vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zu, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. Diese Grundsätze lassen sich auf Grund der ähnlichen Struktur und Systematik auch auf das AWG 2002 übertragen. In den Behandlungsanlagen betreffenden Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 wird den Nachbarn explizit eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung eingeräumt (vgl. zu den Rechten der Nachbarn die §§ 42 Abs. 1 Z 3, 44 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 52 Abs. 5 AWG 2002).Die den Nachbarn in den Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen eingeräumte Rechtsstellung ist häufig lediglich auf die Abwehr einer die gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden behördlichen Genehmigung gerichtet. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich aber nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren vergleiche E 29. Mai 2002, 2002/04/0057). Den Nachbarn bzw. den vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zu, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. Diese Grundsätze lassen sich auf Grund der ähnlichen Struktur und Systematik auch auf das AWG 2002 übertragen. In den Behandlungsanlagen betreffenden Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 wird den Nachbarn explizit eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung eingeräumt vergleiche zu den Rechten der Nachbarn die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 3, 44, Absatz eins, 50, Absatz 2 und 52 Absatz 5, AWG 2002).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070060.X05Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017