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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §360;Rechtssatz
Auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt (vgl. E 24. Oktober 2001, 2001/04/0173; E 27. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den §§ 178ff Mineralrohstoffgesetz (vgl. E 29. Mai 2002, 2002/04/0057; E 11. Oktober 2007, 2005/04/0223).Auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Dem Nachbarn kommt weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt vergleiche E 24. Oktober 2001, 2001/04/0173; E 27. Mai 2009, 2009/04/0104). Gleiches gilt für die der Behörde eingeräumten Anordnungsbefugnisse nach den Paragraphen 178 f, f, Mineralrohstoffgesetz vergleiche E 29. Mai 2002, 2002/04/0057; E 11. Oktober 2007, 2005/04/0223).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070060.X02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017