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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen (vgl. E 22. Dezember 2011, 2008/07/0021).Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen vergleiche E 22. Dezember 2011, 2008/07/0021).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070001.X01Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014