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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Obwohl die BH zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf Grund der Anhängigkeit des Verfahrens über die Berufung gegen diesen Bescheid nicht zuständig gewesen ist, über den modifizierten Antrag, der dem "Wesen" nach eine den Gegenstand des (ursprünglichen) Bescheides der BH idente Sache betrifft, zu entscheiden, ist die Situation im Nachhinein aufgrund der ex tunc-Wirkung des Bescheides mit dem die Berufungsbehörde den Bescheid der BH ersatzlos behoben hat, so zu betrachten, als ob der Bescheid der BH von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Somit ist auch im Nachhinein die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der BH bei der Berufungsbehörde als von Anfang an nicht gegeben anzusehen. Damit wurde eine "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der BH zur Erlassung ihres Bescheids bewirkt. Die vorliegende Fallkonstellation ist mit jener vergleichbar, bei der es durch die Normierung eines "rückwirkenden Inkrafttretens" einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung durch den Gesetzgeber zu einer ebensolchen Sanierung kommt (vgl. E 3. Juli 1984, 83/07/0301).Obwohl die BH zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf Grund der Anhängigkeit des Verfahrens über die Berufung gegen diesen Bescheid nicht zuständig gewesen ist, über den modifizierten Antrag, der dem "Wesen" nach eine den Gegenstand des (ursprünglichen) Bescheides der BH idente Sache betrifft, zu entscheiden, ist die Situation im Nachhinein aufgrund der ex tunc-Wirkung des Bescheides mit dem die Berufungsbehörde den Bescheid der BH ersatzlos behoben hat, so zu betrachten, als ob der Bescheid der BH von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Somit ist auch im Nachhinein die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der BH bei der Berufungsbehörde als von Anfang an nicht gegeben anzusehen. Damit wurde eine "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der BH zur Erlassung ihres Bescheids bewirkt. Die vorliegende Fallkonstellation ist mit jener vergleichbar, bei der es durch die Normierung eines "rückwirkenden Inkrafttretens" einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung durch den Gesetzgeber zu einer ebensolchen Sanierung kommt vergleiche E 3. Juli 1984, 83/07/0301).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070178.X05Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017