RS Vwgh 2014/9/25 2011/07/0178

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. E 29. März 2007, 2006/07/0108).Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren vergleiche E 29. März 2007, 2006/07/0108).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070178.X03

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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