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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Stellt die Behörde in einem Verfahren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels der beschwerdeführenden Partei die dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchungen zugrundeliegenden Unterlagen wegen Datenschutzinteressen eines Dritten nicht zur Verfügung, so beinhaltet dieses Vorgehen die Annahme, dass den Verfahrensparteien bloß grundsätzlich das Recht zukomme, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, im Einzelfall jedoch eine Abwägung zwischen dem Interesse einer Partei auf Stellungnahme zum Beweisergebnis einerseits und dem Interesse eines Dritten auf Geheimhaltung andererseits vorzunehmen wäre. Es ist jedoch mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. E 13. Dezember 1990, 89/06/0018; E 25. Februar 2004, 2002/03/0273; E 17. Juni 2004, 2003/03/0157).Stellt die Behörde in einem Verfahren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels der beschwerdeführenden Partei die dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchungen zugrundeliegenden Unterlagen wegen Datenschutzinteressen eines Dritten nicht zur Verfügung, so beinhaltet dieses Vorgehen die Annahme, dass den Verfahrensparteien bloß grundsätzlich das Recht zukomme, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, im Einzelfall jedoch eine Abwägung zwischen dem Interesse einer Partei auf Stellungnahme zum Beweisergebnis einerseits und dem Interesse eines Dritten auf Geheimhaltung andererseits vorzunehmen wäre. Es ist jedoch mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche E 13. Dezember 1990, 89/06/0018; E 25. Februar 2004, 2002/03/0273; E 17. Juni 2004, 2003/03/0157).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren freie Beweiswürdigung Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070006.X03Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015