RS Vwgh 2014/9/25 2011/07/0006

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
PMG 1997;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs hat von Amts wegen zu erfolgen. Auch aus den Bestimmungen des PMG 1997 ergibt sich diesbezüglich keine Einschränkung. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (E 15. September 2010, 2010/18/0197; E 28. Februar 2012, 2011/09/0054).Die Wahrung des Parteiengehörs hat von Amts wegen zu erfolgen. Auch aus den Bestimmungen des PMG 1997 ergibt sich diesbezüglich keine Einschränkung. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ausgenommen davon sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (E 15. September 2010, 2010/18/0197; E 28. Februar 2012, 2011/09/0054).

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070006.X02

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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