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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs hat von Amts wegen zu erfolgen. Auch aus den Bestimmungen des PMG 1997 ergibt sich diesbezüglich keine Einschränkung. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (E 15. September 2010, 2010/18/0197; E 28. Februar 2012, 2011/09/0054).Die Wahrung des Parteiengehörs hat von Amts wegen zu erfolgen. Auch aus den Bestimmungen des PMG 1997 ergibt sich diesbezüglich keine Einschränkung. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Ausgenommen davon sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (E 15. September 2010, 2010/18/0197; E 28. Februar 2012, 2011/09/0054).
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070006.X02Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015