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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die der Dienstnehmer aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinn der Definition des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für einen vom Arbeitgeber (allenfalls rechtsirrig) dem Arbeitnehmer für die Umsatzsteuer geleisteten Betrag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/08/0091).Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die der Dienstnehmer aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinn der Definition des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die im Paragraph 49, Absatz 3, ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für einen vom Arbeitgeber (allenfalls rechtsirrig) dem Arbeitnehmer für die Umsatzsteuer geleisteten Betrag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/08/0091).
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080241.X02Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015