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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0254 E 23. Februar 1993 RS 3 (hier ohne Bezugnahme auf Kosten für Fortbildung und Weiterbildung)Stammrechtssatz
Der Entgeltsregelung des § 49 ASVG ist zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem § 49 Abs 1 ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer (hier: Kosten für Fortbildung und Weiterbildung) zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).Der Entgeltsregelung des Paragraph 49, ASVG ist zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem Paragraph 49, Absatz eins, ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer (hier: Kosten für Fortbildung und Weiterbildung) zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080241.X01Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015