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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung begnügen. Wo insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des AMS gegenübersteht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen (sowie allenfalls weitere von einer Partei namhaft gemachte Personen) förmlich als Zeugen bzw. als Partei niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0226).Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung begnügen. Wo insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des AMS gegenübersteht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen (sowie allenfalls weitere von einer Partei namhaft gemachte Personen) förmlich als Zeugen bzw. als Partei niederschriftlich zu vernehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0226).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080276.X03Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015