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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 ZahnärztekammerG 2006, dem auch § 4 Abs. 1 Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 30. Mai 1964 (mit Ausnahme der Einbringungsstelle) entspricht, sind Streitigkeiten im Rahmen der Berufsausübung iSd § 54 Abs 1 legcit vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer vorzulegen. § 54 Abs. 1 legcit erlegt dem Kammermitglied ausschließlich eine Vorlagepflicht an die zuständige Zahnärztekammer im Falle einer Berufsstreitigkeit vor Ergreifen gerichtlicher Schritte auf. Es besteht kein Hinweis, dass dem Gesetzgeber des ZahnärztekammerG 2006 bei der Formulierung des § 54 legcit oder der Österreichischen Ärztekammer als Normerlasser der Schlichtungsordnung bei § 4 Schlichtungsordnung eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre. Daher ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes, insbesondere in einer verpflichtenden Norm (etwa im Wege der Analogie), nicht zulässig (vgl. E 22. April 2010, 2010/09/0081). § 54 legcit enthält keine über den Wortlaut der Norm hinausgehenden Inhalte. Weder wird jemand, der eine Berufsstreitigkeit der zuständigen Kammer meldet, zu einer bestimmten Form dieser Vorlage verpflichtet, noch enthält § 54 das Verbot der Forderung nach Einleitung disziplinärer Schritte, noch ist ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens normiert. Ebensowenig enthält Abs. 1 einen Hinweis auf den Zweck, wie dies mit der Formulierung "zur Schlichtung" in anderen Berufsordnungen, wie etwa in § 94 Ärztegesetz, ausdrücklich normiert ist. Wird eine Berufsstreitigkeit von einem Kammermitglied der zuständigen Zahnärztekammer (in welcher Form auch immer) vorgelegt, ist von dieser nach Einlangen einer Anzeige über diese Berufsstreitigkeit einerseits von Amts wegen und andererseits ohne unnötigen Aufschub ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, was sich aus der zeitlichen Limitierung von Fristen in § 54 Abs. 3 (dieser Absatz richtet sich nicht an das Kammermitglied, sondern an die jeweilige Kammer) und 4 ZahnärztekammerG 2006 unzweifelhaft ergibt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, ZahnärztekammerG 2006, dem auch Paragraph 4, Absatz eins, Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 30. Mai 1964 (mit Ausnahme der Einbringungsstelle) entspricht, sind Streitigkeiten im Rahmen der Berufsausübung iSd Paragraph 54, Absatz eins, legcit vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer vorzulegen. Paragraph 54, Absatz eins, legcit erlegt dem Kammermitglied ausschließlich eine Vorlagepflicht an die zuständige Zahnärztekammer im Falle einer Berufsstreitigkeit vor Ergreifen gerichtlicher Schritte auf. Es besteht kein Hinweis, dass dem Gesetzgeber des ZahnärztekammerG 2006 bei der Formulierung des Paragraph 54, legcit oder der Österreichischen Ärztekammer als Normerlasser der Schlichtungsordnung bei Paragraph 4, Schlichtungsordnung eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre. Daher ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes, insbesondere in einer verpflichtenden Norm (etwa im Wege der Analogie), nicht zulässig vergleiche E 22. April 2010, 2010/09/0081). Paragraph 54, legcit enthält keine über den Wortlaut der Norm hinausgehenden Inhalte. Weder wird jemand, der eine Berufsstreitigkeit der zuständigen Kammer meldet, zu einer bestimmten Form dieser Vorlage verpflichtet, noch enthält Paragraph 54, das Verbot der Forderung nach Einleitung disziplinärer Schritte, noch ist ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens normiert. Ebensowenig enthält Absatz eins, einen Hinweis auf den Zweck, wie dies mit der Formulierung "zur Schlichtung" in anderen Berufsordnungen, wie etwa in Paragraph 94, Ärztegesetz, ausdrücklich normiert ist. Wird eine Berufsstreitigkeit von einem Kammermitglied der zuständigen Zahnärztekammer (in welcher Form auch immer) vorgelegt, ist von dieser nach Einlangen einer Anzeige über diese Berufsstreitigkeit einerseits von Amts wegen und andererseits ohne unnötigen Aufschub ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, was sich aus der zeitlichen Limitierung von Fristen in Paragraph 54, Absatz 3, (dieser Absatz richtet sich nicht an das Kammermitglied, sondern an die jeweilige Kammer) und 4 ZahnärztekammerG 2006 unzweifelhaft ergibt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090052.J01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015