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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a Abs3;Rechtssatz
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 9 Abs. 2 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG ist die schriftliche Mitteilung an die zuständige Abgabebehörde über die - grundsätzlich formfreie - Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten ausreichend bzw. die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde nicht erforderlich (vgl. E 26. März 1998, 97/11/0332). Für die Rechtswirksamkeit der Bestellung stellt § 28a Abs. 3 AuslBG auf das Einlangen einer unmissverständlichen schriftlichen Mitteilung über die - inhaltlich eindeutige, keinen Zweifel über den Besteller und den Verantwortungsbereich Anlass gebende - Bestellung samt dem Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der zuständigen Abgabenbehörde ab.Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG ist die schriftliche Mitteilung an die zuständige Abgabebehörde über die - grundsätzlich formfreie - Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten ausreichend bzw. die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde nicht erforderlich vergleiche E 26. März 1998, 97/11/0332). Für die Rechtswirksamkeit der Bestellung stellt Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG auf das Einlangen einer unmissverständlichen schriftlichen Mitteilung über die - inhaltlich eindeutige, keinen Zweifel über den Besteller und den Verantwortungsbereich Anlass gebende - Bestellung samt dem Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der zuständigen Abgabenbehörde ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090021.L01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015