RS Vwgh 2014/10/1 Ra 2014/09/0002

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0002 B 19. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (Hinweis B 20. Februar 2014, 2013/09/0187).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090002.L02

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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