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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0002 B 19. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (Hinweis B 20. Februar 2014, 2013/09/0187).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090002.L02Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015