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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber zeigt im Hinblick auf sein im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG erstattetes, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, "die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Übertretung nach dem AuslBG im Rahmen einer Auftragsvergabe vorliegt, geht in der Bedeutung weit über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus und hat Bedeutung als Orientierungshilfe für die Landesverwaltungsgerichte in späteren Rechtsfällen", keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. E 12. November 2013, 2012/09/0070).Der Revisionswerber zeigt im Hinblick auf sein im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstattetes, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, "die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Übertretung nach dem AuslBG im Rahmen einer Auftragsvergabe vorliegt, geht in der Bedeutung weit über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus und hat Bedeutung als Orientierungshilfe für die Landesverwaltungsgerichte in späteren Rechtsfällen", keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090002.L01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015