RS Vwgh 2014/10/2 Ro 2014/15/0028

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Veröffentlicht am 02.10.2014
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Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
IO §2 Abs2;
KO §1 Abs1;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Normative dieser Anordnung liegt in der Befugnis, den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheid anfechten zu dürfen und alle Einwendungen gegen die Grundlagen der Haftung vorzubringen, auch wenn diese den Gegenstand eines Verfahrens eines anderen Abgabenpflichtigen bilden und über diese Grundlagen in diesem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. Stoll, BAO, § 248, 2556). Ist dem Haftungspflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Haftungsschuld als Konkursforderung des Finanzamtes die Masse (vgl. zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Haftungsschulden das Urteil des OGH vom 16. Februar 2012, 6 Ob 231/11f), kommt das Berufungsrecht ausschließlich dem Masseverwalter zu, der insoweit den (Gemein)Schuldner vertritt. Der Masseverwalter hat im gegenständlichen Fall von diesem Berufungsrecht Gebrauch gemacht und seine Berufung gegen den Haftungsbescheid mit einer Berufung gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide verbunden. Dass die Abgabenbescheide einen anderen Steuerpflichtigen (hier AG) betreffen und Mag. X nur im Konkurs des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers der AG Masseverwalter ist, hindert nicht, dass Mag. X als Masseverwalter im Berufungsverfahren alle Parteienrechte zukommen und auch die Erledigung gegenüber dem Masseverwalter zu ergehen hat. Eine an den Gemeinschuldner gerichtete Berufungserledigung geht ins Leere. Sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339).Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß Paragraph 248, BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Normative dieser Anordnung liegt in der Befugnis, den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheid anfechten zu dürfen und alle Einwendungen gegen die Grundlagen der Haftung vorzubringen, auch wenn diese den Gegenstand eines Verfahrens eines anderen Abgabenpflichtigen bilden und über diese Grundlagen in diesem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche Stoll, BAO, Paragraph 248, 2556,). Ist dem Haftungspflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Haftungsschuld als Konkursforderung des Finanzamtes die Masse vergleiche zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Haftungsschulden das Urteil des OGH vom 16. Februar 2012, 6 Ob 231/11f), kommt das Berufungsrecht ausschließlich dem Masseverwalter zu, der insoweit den (Gemein)Schuldner vertritt. Der Masseverwalter hat im gegenständlichen Fall von diesem Berufungsrecht Gebrauch gemacht und seine Berufung gegen den Haftungsbescheid mit einer Berufung gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide verbunden. Dass die Abgabenbescheide einen anderen Steuerpflichtigen (hier AG) betreffen und Mag. römisch zehn nur im Konkurs des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers der AG Masseverwalter ist, hindert nicht, dass Mag. römisch zehn als Masseverwalter im Berufungsverfahren alle Parteienrechte zukommen und auch die Erledigung gegenüber dem Masseverwalter zu ergehen hat. Eine an den Gemeinschuldner gerichtete Berufungserledigung geht ins Leere. Sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter vergleiche die hg. Beschlüsse vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150028.J02

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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