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23/01 InsolvenzordnungNorm
BAO §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0082 E 17. Dezember 2008 RS 1 (hier nur der erste, zweite und fünfte Satz)Stammrechtssatz
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 29. März 2007, 2005/15/0131, und die Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371 und 0372, vom 29. März 2007, 2005/15/0130, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0065). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007). Die hg. Rechtsprechung, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt.Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des Paragraph 80, BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 29. März 2007, 2005/15/0131, und die Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371 und 0372, vom 29. März 2007, 2005/15/0130, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0065). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007). Die hg. Rechtsprechung, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150028.J01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015