RS Vwgh 2014/10/2 2012/15/0123

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Veröffentlicht am 02.10.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, 2012/13/0015). Wäre davon auszugehen, dass die Unvollständigkeiten der Buchführung im Rahmen der Betriebsprüfung erschöpfend aufgeklärt worden seien, bliebe für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages - ungeachtet der festgestellten Buchführungsmängel - kein Raum mehr.Die Abgabenbehörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, 2012/13/0015). Wäre davon auszugehen, dass die Unvollständigkeiten der Buchführung im Rahmen der Betriebsprüfung erschöpfend aufgeklärt worden seien, bliebe für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages - ungeachtet der festgestellten Buchführungsmängel - kein Raum mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012150123.X05

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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