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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Annahme, ein Sicherheitszuschlag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die vom Finanzamt festgestellten Buchführungsmängel zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlagen geführt hätten und daher eine Abgabenverkürzung denkunmöglich sei, trifft nicht zu. Eine Verkürzung des Wareneinsatzes führt nämlich regelmäßig auch insofern zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes, als der nicht deklarierte Wareneinsatz außerhalb des Rechenwerks verkauft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, 92/15/0190), und kann solcherart sehr wohl einen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde jedoch keinerlei Indizien dargetan, dass aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel ein Risiko für solche Umsatzverkürzungen bestanden hätte. Die nicht auffindbare Rechnung ist jedenfalls kein solches Indiz, wurde sie doch in der Buchhaltung der Unternehmerin sehr wohl erfasst und berücksichtigt, weshalb ihr Nichtauffinden keine Umsatzverkürzungen befürchten lässt.Die Annahme, ein Sicherheitszuschlag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die vom Finanzamt festgestellten Buchführungsmängel zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlagen geführt hätten und daher eine Abgabenverkürzung denkunmöglich sei, trifft nicht zu. Eine Verkürzung des Wareneinsatzes führt nämlich regelmäßig auch insofern zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes, als der nicht deklarierte Wareneinsatz außerhalb des Rechenwerks verkauft wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, 92/15/0190), und kann solcherart sehr wohl einen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde jedoch keinerlei Indizien dargetan, dass aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel ein Risiko für solche Umsatzverkürzungen bestanden hätte. Die nicht auffindbare Rechnung ist jedenfalls kein solches Indiz, wurde sie doch in der Buchhaltung der Unternehmerin sehr wohl erfasst und berücksichtigt, weshalb ihr Nichtauffinden keine Umsatzverkürzungen befürchten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150123.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015